Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Wir untersagen ausdrücklich, Angebote an Dritte weiterzugeben bzw. diese als Ausschreibungsgrundlage zu benutzen. Sollten wir Kenntnis davon erlangen, daß Sie gegen diese Weisung verstoßen haben, werden wir gemäß Paragraph 15, Abs. 1, Nr.6 in Verbindung mit Paragraph 17 HOAI das auf die Vorbereitung entfallende Honorar geltend machen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen in ihrer Wertigkeit „Zusätzlichen Vertragsbedingungen” (vergleiche § 1 Nr. 2c VOB/B)

1. Dem Auftraggeber ist offen gestellt, Teilleistungen aus dem Angebot zu streichen. Sind gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.

2. Arbeiten, die nicht im Angebot enthalten sind, werden, wenn ein Einheitspreis nicht festzustellen ist, nach Zeitaufwand zu im Angebot genannten Stundensätzen berechnet.

3. Bei der Durchführung von Zeitlohnarbeiten werden erforderliche Rüstzeiten wie: Herrichten und Aufladen der Gerätschaften, fachliche Unterweisung über die anfallenden Arbeiten, Besorgen und Aufladen von einzubauenden Materialien, Abfahren und Abladen von Holz-, Schutt-, und Abfallmaterialien zur Mülldeponie mitberechnet. Ebenso gelten die notwendigen Wegezeiten zwischen Betrieb und Baustelle als Arbeitszeit.

4. Für zeichnerische Planungsleistungen, Beratung bzw. mündliche Kostenvoranschläge übernehmen wir ausdrücklich keine Gewährleistung/Haftung.

5. Arbeiten die auf Nachweis (Stunden-/Rapportzettel, Lieferscheine, Aufmasse, etc.) ausgeführt werden, gelten zur Kenntnis genommen und anerkannt, wenn nicht innerhalb 3 Tage eine Beanstandung vorgebracht wird.

6. Bei der Durchführung von Pflanz- bzw. Umpflanzarbeiten bauseits vorhandener bzw. gelieferter Pflanzen, kann keine Gewähr für ein Anwachsen übernommen werden.

7. Dem Bauherrn obliegt es rechtzeitig vor Arbeitsbeginn, auf im Grundstück verlegte Kabel- und Rohrleitungen aufmerksam zu machen. Eine Gewähr für Schäden, die aufgrund mangelnder Informationen auftreten, kann nicht übernommen werden.

8. Für Platten-, Pflaster-, Betonarbeiten und Vegetationstechnische Arbeiten, die in bauseits aufgeschüttetem Gelände durchgeführt werden, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

10. Wenn Rasen eingesät oder Fertigrasen verlegt wird in aufgeschüttetem Gelände das nicht verdichtet werden kann, da sonst Staunässe entstehen könnte, übernehmen wir für Setzungen der Erde keine Gewährleistung. Das gleiche trifft auch zu, wenn man in eine Vegetations- oder Rasenfläche eine Beregnungsanlage einbaut, und sich in den Bereichen der Gräben und Anschlüsse die Erde setzt.

11. Farbabschwankungen von Betonwaren, Ausblühungen von Betonwaren sind materialbedingt, technisch nicht vermeidbar und somit kein Reklamationsgrund.

12. Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, daß vor Verfüllung der Arbeitsräume der Baukörper, bis Oberkante der fertigen Höhe, gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist.

13. Vertragsbestandteil sind die Bestimmungen der VOB (Verdingungsverordnung für Bauleistungen) Teil A und Teil B in der jeweils neuesten gültigen Fassung, einschließlich der gültigen Richtlinien. Eine Kurzfassung als Kopie liegt diesem Angebot bei. Ebenso können Sie in kompletter Version in unserem Büro auf Wunsch einsehen.

14. Der notwendige Umfang von Massen und Zeitleistungen ist näherungsweise ermittelt. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Leistungen. Abgerechnet wird nach Aufmass. Bei der Verlegung der Naturstein-, Dachbegrünungsmaterialien, Teichfolie und Fliese wird nach Lieferschein abgerechnet, d.h. evtl. Verschnitt wird mitberechnet. Materialabmessungen und Ergiebigkeiten sind Richtwerte und unverbindlich!

15. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerichtstand 1. Instanz Amtsgericht Heidelberg. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Es gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

16. Bei Trockenschäden oder Insektenbefall bei Pflanz- bzw. Rasenflächen übernehmen wir keine Gewährleistung.

17. Hinweis bei Natursteinen: Strukturen, Farbgebungen und unterschiedliche Wasseraufnahme können variieren da es sich um ein Natursteinprodukt handelt. Adern, Poren, Einschlüsse und andere natürliche Eigenschaften, liegen in der Natur des Gesteins, können nicht ausgeschlossen werden und sind handelsüblich. Hier übernehmen wir keine Gewährleistung. Da auch viele Natursteine aus dem Ausland kommen, müssen wir uns Preiserhöhungen aufgrund Verteuerungen von Fremdwährung, der Seefracht und der Mautgebühren vorbehalten.

18. Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

19. Eventuelle anfallende Sondernutzungsgebühren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

20. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verwendung von Fugenmörtel (Epoxidharzmörtel o.ä.) , teilweise ein Glanz auf der Fläche zurückbleibt. Dieser Glanz wird durch Nutzung der Fläche, UV-Licht und Regen beseitigt und ist kein Reklamationsgrund.

21. Bei Verdichtungsarbeiten im Bereich von Tonrohren, die tiefer liegen bzw. nicht sichtbar sind, übernehmen wir keine Gewährleistung wenn Schäden auftreten.

22. Leistungen, deren Erfordernis zum Zeitpunkt der Angebotserstellung noch ungewiss sind oder die noch mit dem Auftraggeber abzuklären sind, werden in der Leistungsbeschreibung nur mit dem Einheitspreis angegeben. Sie sind zusätzlich als Eventual-, Alternativ- oder Bedarfsposition gekennzeichnet und in der ausgewiesenen Endsumme nicht enthalten. Sofern diese Positionen zur Ausführung gelangen, werden sie nach effektiv angefallenen Mengen in der angegebenen Einheit abgerechnet.

23. Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Grenzpunkte bauseits freizulegen, da ansonsten keine Gewähr für die Richtigkeit der Arbeiten am Grenzverlauf übernommen werden kann.

24. Nicht angewachsene Pflanzen werden dann kostenlos ausgetauscht, wenn eine einwandfreie Pflege und Bewässerung nachweislich vorgenommen wurde. Bei Frostschäden übernehmen wir keinen Austausch.

25. Soll eine Sichtschutzmaßnahme (z.B. Holzelemente, Zaun, Heckenbepflanzung, etc.) nahe bzw. an der Grundstücksgrenze realisiert werden, müssen Sie die örtlichen geltenden Grenzbestimmungen berücksichtigen bzw. uns darüber unterrichten. Wir übernehmen in jeglicher Form keine Haftung für Grenzabstände oder Bauhöhe. Grenzbestimmungen sind geregelt über das Nachbarschaftsrecht und den Bebauungsplan der jeweiligen Stadt, Gemeinde, Kommune.

26. Mängelanzeige: Werden in einem Zeitraum von 2 Wochen nach Beendigung der Arbeiten keine Mängel schriftlich angezeigt, so gelten die bis zum Zeitpunkt der Beendigung hergestellten Arbeiten als abgenommen.

27. Zahlungsbedingungen: 30% der Auftragssumme sind für Disposition und Eindeckung mit Materialien für ihre Baustelle vor Auftragsbeginn fällig. Nach Bedarf weitere Abschlagsrechnungen in der Auftragsabwicklung. Zahlungsziel innerhalb 10 Tage.

28. Abschlagszahlungen: Während der Dauer der Bauarbeiten gestellte Abschlagsrechnungen für nachweislich ausgeführte Arbeiten sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zu begleichen.

29. Wenn Sie von uns Rasen eingesät oder Fertigrasen verlegt bekommen, achten Sie bitte darauf, das am Herstellungstag, ausreichend Rasensprenger und Schläuche vorhanden sind. Nach Fertigstellung der Arbeiten, muss die Fläche sofort bewässert werden.

30. Wenn Sie über eine Bewässerungsanlage verfügen, möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Bewässerungsanlage, nicht komplett die Anwuchswässerung übernimmt. Hier muss man, per Hand noch nachwässern, bis die Pflanzen oder der Rasen angewachsen sind.

31. Gartenbau-, Terrassen-, Zaun- und Möbelhölzer sind, wie wir, ein Naturprodukt. Sie variieren daher oft, trotz gleicher Holzart, in Farbe und Aussehen. Holz atmet, nimmt Feuchtigkeit auf und gibt diese wieder ab. Dadurch können Risse, Verformungen entstehen. Bei sehr harzhaltigen Holzarten wie z.B. Lärche oder Douglasie kann es zu einer starken Rissbildung kommen. Harzaustritt, auch am Endprodukt, ist für diese Hölzer charakteristisch. Bei Harthölzer bez. Tropenhölzer treten bei den meisten (z.B. Bangkirai) farbige Inhaltsstoffe aus. Diese können umliegende Bauteile stark verschmutzen! Pinholes (Insektenlöcher), Risse sind bei diesen Hölzern üblich. Fast über jede der handelsüblichen Holzarten gibt es Merkblätter, die wir Ihnen gerne überreichen. Gerne stellen wir Ihnen diese Merkblätter zur Verfügung, wenn Sie diese anfordern. Für alle beschriebenen Materialabweichungen übernehmen wir keine Gewährleistung.

32. Angebote in denen Metallpreise (z.B. Stahl, Eisen, Edelstahl etc.) ausgewiesen sind, sind freibleibend und nicht in der unten genannten Bindefrist. Bei diesen Positionen ist das Angebot nicht 4 Wochen gültig. Der Stahlmarkt hat sehr starke Preisschwankungen, deshalb kann der Preis, in der Zeit, zwischen Angebot und Auftragsvergabe schwanken. Wir versuchen natürlich, so gut wie möglich, die Preise zu halten. Preise die in der Auftragsvergabe festgeschrieben sind, sind natürlich auch dann bindend für die Abrechnung. Die Preise des Kostenvoranschlages haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, bezogen auf das Angebotsdatum. Bei späterer Auftragserteilung, bzw. bei einem vom Auftraggeber vorgegebenen Ausführungstermin, der diesen Zeitraum übersteigt, behält sich der Auftragnehmer vor, die Angebotspreise in Abhängigkeit von branchenbedingten Lohn- und Materialkostenerhöhungen anzupassen. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer gilt der am Tage der Fertigstellung gültige Mehrwertsteuersatz.